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GenossenschaftsgesetzVerweise

§ 22b

Zerlegung des Geschäftsanteils

GenG

Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden.
2Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) 1Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt.
2§ 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
3Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.