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§ 15b Absatz 3 GenG
(3)
1
Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam.
2
§ 15 Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 15b Abs. 3 GenG
von
§ 22b Absatz 2 Satz 2 GenG