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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
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§ 22
Festsetzung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 22 Satz 1 ZwVwV
1
Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach
§ 14 Abs. 2
oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt.
§ 22 Satz 2 ZwVwV
2
Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.