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§ 14 Absatz 2 ZwVwV
(2)
1
Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren.
2
Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 ZwVwV
von
§ 22 Satz 1 ZwVwV