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WpÜG-BeiratsverordnungVerweise

§ 2

Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

WpÜGBeirV

WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

1Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig beenden.
3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen beantragt.