§ 5 Absatz 1 Satz 2 WpÜG
2Der Beirat besteht aus
1.
vier Vertretern der Emittenten,
2.
je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten Anleger,
3.
drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
zwei Vertretern der Arbeitnehmer,
5.
zwei Vertretern der Wissenschaft.