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§ 5 Absatz 1 Satz 2 WpÜG
2
Der Beirat besteht aus
1.
vier Vertretern der Emittenten,
2.
je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten Anleger,
3.
drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des
§ 2 Absatz 10
des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
zwei Vertretern der Arbeitnehmer,
5.
zwei Vertretern der Wissenschaft.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 WpÜG
von
§ 2 Satz 3 WpÜGBeirV