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COV19FKG

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644)

(1) 1Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.
(3) 1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.
2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.
3§ 85 Absatz 1 und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird.
4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
6§ 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)