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BundesmeldegesetzVerweise

§ 18

Meldebescheinigung

BMG

Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung.
2Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) 1Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf.
2Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.