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§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BMG
1.
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BMG
2.
wenn Fälle des
§ 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BMG
3.
soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach
§ 51
oder ein bedingter Sperrvermerk nach
§ 52
gespeichert ist oder
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BMG
von
§ 18 Absatz 4 Satz 1 BMG