1.
An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni 2009.
2.
Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009 einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird.