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§ 8 Absatz 3 Satz 1 AnlEntG
(3)
1
Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach
§ 5 Absatz 3 Satz 2
den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 Satz 1 AnlEntG
von
§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AnlEntG