A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 152h

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen.
2Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:
1.
Vertragsbeendigung nach § 152j,
2.
Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,
3.
zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.
3Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.
(2) 1Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen
1.
von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,
2.
zur Übernahme von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,
3.
zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,
4.
zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die keine Clearingmitglieder sind.
2Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.
(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden.
2Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.
(4) 1Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht.
2Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt.
3Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
4Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden.
5Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.
(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.