§ 77 Absatz 1 SAG
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.