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Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
Verweise
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§ 15
Anteilklassen
KARBV
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KARBV
(1)
1
Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 KARBV
2
Für jede Anteilklasse ist Folgendes zu ergänzen:
§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KARBV
1.
die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und
§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KARBV
2.
der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Nettoinventarwert je Anteil.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 KARBV
3
Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den
§§ 11, 12 und 13
je Anteilklasse anzugeben.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 KARBV
(2)
1
Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach
§ 168 Absatz 1 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 KARBV
2
Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt.
§ 15 Abs. 2 Satz 3 KARBV
3
Der Wert einer Anteilklasse ist gemäß den
§§ 212, 217
oder des
§ 286
des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln.
§ 15 Abs. 2 Satz 4 KARBV
4
Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§ 15 Abs. 2 Satz 5 KARBV
Fußnote
§ 15 Abs. 2 Satz 5 KARBV
(+++ Abschnitt 2 (
§§ 6 bis 25
): Zur Anwendung vgl.
§ 35 Abs. 1
+++)