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§ 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publikumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile oder Aktien.
Verweis auf
§ 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 15 Absatz 2 Satz 1 KARBV