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DesignverordnungVerweise

§ 15

Inhalt des Designregisters

DesignV

Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3.
die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
5.
die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
6.
der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
der Tag der Eintragung,
8.
die Erzeugnisangabe (§ 9) und
9.
die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
1.
dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
2.
der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
3.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
4.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
5.
die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
6.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
10.
dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12.
dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13.
dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) 1Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9.
2Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.