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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 146

Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt worden sind.
2Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt von der Bewertung nach § 69.
(2) 1Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt.
2§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend.
3Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet.
4Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen.
5Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.
(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustellen,
1.
welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2.
welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt haben und
3.
ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwischen der hypothetischen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
1.
für das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2.
keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wurden;
3.
keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln erfolgt.
(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
(6) 1Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methode der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Fußnote
§ 146 Abs. 6: Tritt gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt