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§ 138 Absatz 3 Satz 1 SAG
(3)
1
Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde unverzüglich hierüber.
Verweis auf
§ 138 Absatz 3 Satz 1 SAG
von
§ 146 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SAG