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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
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§ 14
Buchführung der Zwangsverwaltung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV
(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV
(2)
1
Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV
2
Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV
(3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 ZwVwV
(4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.