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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
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§ 13
Masseverwaltung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV
(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des Verwalters getrennt zu halten.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV
(2)
1
Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er den Zahlungsverkehr führt.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV
2
Das Treuhandkonto kann auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV
(3)
1
Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV
2
Die Rechnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen.
§ 13 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV
3
Die Einzelbuchungen sind auszuweisen.
§ 13 Abs. 3 Satz 4 ZwVwV
4
Mit der Rechnungslegung sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzureichen.
§ 13 Abs. 4 Satz 1 ZwVwV
(4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.