1.
ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne des
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19 bis 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Rückversicherung im Sinne des
§ 8 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern sich diese Tätigkeiten auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen,
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß den
§§ 232 bis 244d des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2.
ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes,
eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis gemäß
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
3.
ein Unternehmen, das gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen und andere Informationen von börsennotierten Gesellschaften analysiert, um Anleger zu Zwecken der Stimmausübung durch Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen zu informieren.
(2) Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die
§§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/828 (ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1) geändert worden ist, unterfallen:
1.
für institutionelle Anleger: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a,
2.
für Vermögensverwalter: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b, und
3.
für Stimmrechtsberater: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe c sowie Artikel 3j Absatz 4.