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§ 8 Absatz 1 AktG
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 AktG
von
§ 134a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AktG