(1) 1Wenn das Institut für relevante Arten von Risikopositionen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, bestimmen sich die im Zähler zu berücksichtigenden IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2 Nummer 2, anderenfalls nach Absatz 2 Nummer 1.
2Nach Satz 1 relevante Arten von Risikopositionen sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die der IRB-Ansatz-Forderungsklasse Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, c und d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, mit Ausnahme von
1.
Risikopositionen, die aus angekauften Forderungen resultieren,
2.
Spezialfinanzierungspositionen nach Artikel 147 Absatz 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, hinsichtlich derer sich das Institut für die Verwendung der Risikogewichtskategorien nach Artikel 153 Absatz 5 dieser EU-Verordnung entschieden hat, und
3.
Risikopositionen, die bei Anwendung des Standardansatzes für Kreditrisiken der Forderungsklasse gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 112 Buchstabe l der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen wären und für die das Institut nach einheitlicher Wahl für alle derartigen IRB-Ansatz-Positionen nicht beabsichtigt, eigene Schätzungen von LGD und Konversionsfaktor zu verwenden.
(2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,
1.
falls das Institut für keine der nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehörende Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;
2.
falls es nach Absatz 1 Satz 2 relevante Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehörenden Risikopositionen berücksichtigt werden, die,
a)
sofern sie zu den nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf und die sowohl zur Schätzung der PD im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch zur Schätzung der LGD und, soweit anwendbar, des Konversionsfaktors geeignet sind, oder
b)
sofern sie nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.
(3)
1Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 im Zähler berücksichtigt werden sollen, liegt beim Institut.
2Sie muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftsbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan dargelegt werden.
3IRB-Ansatz-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
Fußnote