1.
falls das Institut für keine der nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehörende Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;