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Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 12
Überprüfung der Grundlagen der Flugzeugbeleihungswertermittlung
FlugBelWertV
Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 FlugBelWertV
(1)
1
Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Flugzeugbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlugBelWertV
2
Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Flugzeugmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 FlugBelWertV
3
Der Flugzeugbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 FlugBelWertV
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Flugzeugbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.