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Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 11
Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand
FlugBelWertV
Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 FlugBelWertV
(1) Der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag unter der Annahme eines durchschnittlichen Wartungszustandes und eines durchschnittlichen Gesamtzustandes zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber bei ausgeglichenen Marktverhältnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FlugBelWertV
(2)
§ 9 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.