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GenossenschaftsgesetzVerweise

§ 113

Zusatzberechnung

GenG

Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen.
2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) 1Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Fußnote
(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)