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§ 113 GenG
§ 113 Zusatzberechnung
(1)
1
Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen.
2
Die Vorschriften der
§§ 106 bis 112a
gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2)
1
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Fußnote
(+++
§ 113
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 113 GenG
von
§ 113 Absatz 2 Satz 2 GenG