1.
im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts
§ 766,
2.
im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts
§ 793 und
3.
im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts
§ 71 der Grundbuchordnung.