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§ 793 ZPO
§ 793 Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Verweis auf
§ 793 ZPO
von
§ 1114 Satz 1 Nummer 2 ZPO