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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 11
Aufhebung der Gemeinschaft
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG
3
Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (
§ 751
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (
§ 84 Absatz 2
der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.