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AmateurfunkverordnungVerweise

§ 11

Rufzeichenanwendung

AFuV

Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

(1) 1Rufzeichen dienen der Identifikation.
2Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.
3Weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung können einschließlich der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.
(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.
(3) 1Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden.
2Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
(4) 1Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden.
2Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehörde.