A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

AmateurfunkverordnungVerweise

§ 10

Rufzeichenzuteilung

AFuV

Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

(1) 1Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt.
2Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens.
3Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2) 1Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu.
2Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3) 1Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland.
2Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.