1.
eine wissenschaftliche Ausgabe (
§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen
§ 71 verwertet,
3.
ein Lichtbild (
§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den
§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.
6.
eine Funksendung entgegen
§ 87 verwertet,
7.
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen
§§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.