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§ 77 Absatz 1 UrhG
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
§ 77 Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2)
1
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 78 Absatz 1 UrhG
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1.
öffentlich zugänglich zu machen (
§ 19a
),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Verweis auf
§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 UrhG
von
§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UrhG