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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 101

Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt.
2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden.
2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung.
3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen.
2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.