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COV19GewStAusglG

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072)

(1) 1Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes.
2Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro.
3In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 841 Millionen Euro
Bayern 1 052 Millionen Euro
Berlin 282 Millionen Euro
Brandenburg 127 Millionen Euro
Bremen 71 Millionen Euro
Hamburg 210 Millionen Euro
Hessen 552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro
Niedersachsen 476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 1 381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 209 Millionen Euro
Saarland 84 Millionen Euro
Sachsen 275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 183 Millionen Euro
Thüringen 146 Millionen Euro.
2In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
.IN DEN BETRÄGEN NACH SATZ 1 SIND DIE DEN JEWEILIGEN LÄNDERN ZUZURECHNENDEN WIRKUNGEN DER ERWARTETEN GEWERBESTEUERMINDEREINNAHMEN AUF DIE ZU- UND ABSCHLÄGE IM FINANZKRAFTAUSGLEICH SOWIE DIE BUNDESERGÄNZUNGSZUWEISUNGEN ENTHALTEN..
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.