(1) Ein bauspartechnisches Simulationsmodell ist jeweils nur dann als geeignet anzusehen für die in
§ 8 Absatz 4 des Gesetzes über Bausparkassen und die in
§ 2 genannten Zwecke sowie zur Beurteilung, ob nach
§ 4 Absatz 3 eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität sichergestellt ist und die Bausparkasse aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen, wenn damit eine hinreichend genaue Fortschreibung der Entwicklung des Bauspargeschäfts im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen sowie der zugehörigen Zinsaufwendungen und -erträge über einen Zeitraum von in der Regel 20 Jahren (Simulationszeitraum) möglich ist.
(2) 1Zur Überprüfung der Güte des bauspartechnischen Simulationsmodells hat jede Bausparkasse mindestens einmal jährlich einen Rückvergleich durchzuführen.
2Zur Beurteilung der Güte der Simulationsparameter sind mindestens einmal jährlich Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
3Die Ergebnisse des Rückvergleichs und der Soll-Ist-Vergleiche hat die jeweilige Bausparkasse in einem Validierungsbericht zusammenzufassen.
4Der Validierungsbericht ist vorzulegen bei
1.
einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einmalig im Rahmen einer Prüfung nach
§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen und
2.
der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollektiven Lageberichts gemäß
§ 3.
(3)
1Der Prüfer nach
§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen hat zur Beurteilung, ob das bauspartechnische Simulationsmodell im Sinne des Absatzes 1 geeignet ist, insbesondere zu prüfen, ob
1.
die der Simulation zugrunde liegenden Annahmen plausibel erscheinen und nachvollziehbar dargelegt sowie begründet wurden,
2.
die Simulationsparameter mit geeigneten Methoden und hinreichender Genauigkeit unter Berücksichtigung möglicher Verhaltensweisen der Bausparer sowie der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen plausibel und nachvollziehbar bestimmt wurden,
3.
die internen Rechenperioden des Simulationsmodells drei Monate nicht übersteigen,
4.
bei Annahme der Konstanz aller Simulationsparameter die Simulation zu einem Beharrungszustand im Sinne von konstanten Umsatz- und Bestandsgrößen führt und bei Einstellung eines Tarifs bei ausreichend langer Simulationsdauer die Bestandszahlen im Wesentlichen auf null geführt werden,
5.
bei der Verwendung einer Stichprobe oder einer anderen geeigneten Methode zur Komprimierung des Datenbestandes der Vertragsbestand hinreichend genau abgebildet wird,
6.
der Aufbau des Modells und der Ablauf des Verfahrens einschließlich der Prämissen- und Parameterfestlegung schriftlich dokumentiert wird und sichergestellt ist, dass diese Dokumentation regelmäßig aktualisiert wird, und
7.
die Ergebnisse des Validierungsberichts nach Absatz 2 den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entgegenstehen.
2Der Prüfungsbericht nach
§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen muss zweifelsfrei ergeben, ob die in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen an ein bauspartechnisches Simulationsmodell erfüllt sind.
3Der Prüfer hat den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk nach
§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt vorzulegen.
(4) 1Die Bundesanstalt kann der Bausparkasse die Verwendung des bauspartechnischen Simulationsmodells für sämtliche oder einzelne der in Absatz 1 genannten Zwecke untersagen, wenn es die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt.
2Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zieht die Bundesanstalt in der Regel den in Absatz 3 genannten Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk mit heran.