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§ 4 Absatz 3 BausparkV
(3)
1
Zur Beurteilung, ob eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt insbesondere die Simulationsergebnisse gemäß
§ 2 Absatz 2
mit heranziehen.
2
Der Nachweis einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität ist zudem durch ein langfristig angemessenes kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis und gegebenenfalls weitere, von der Bundesanstalt zu benennende Größen zu führen.
3
Das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis ist der Quotient aus der Summe der Sparerleistungen der Bausparverträge, deren Bausparguthaben an die Bausparer innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wurden, und der Summe der Kassenleistungen derjenigen Bausparverträge, bei denen im Kalenderjahr die erste Darlehensauszahlung erfolgte.
4
Bei der Berechnung der Kassenleistung kann die Bundesanstalt neben der Berücksichtigung der tariflichen Tilgungsbeiträge auch zusätzliche Berechnungen mit höheren Tilgungsbeiträgen (Sondertilgungen) verlangen.
5
Die Werte des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses für das abgelaufene Kalenderjahr sind der Bundesanstalt jährlich vorzulegen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 3 BausparkV
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 BausparkV