§ 24 Anwendung des einfachen Ansatzes
(1)
1Für die Berechnung der Ausstellergrenzen nach
§ 23 Absatz 1 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach
§ 16 anzuwenden.
2Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des
§ 23 Absatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß
§ 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswertes zuzurechnen.
3Sind die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung entgegengesetzt zu der Wertentwicklung des Basiswertes verläuft, entsprechend verrechnet werden.
(2)
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des
§ 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach
§ 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:
1.
Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens dienen, und
2.
die Vermögensgegenstände, denen die Credit Default Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet sind.
2Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.
(3) 1Die Ausstellergrenzen müssen nach Anrechnung und Verrechnung der Derivate eingehalten werden, so dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist. 2Unabhängig von Verrechnungen müssen beim Einsatz von Total Return Swaps oder Derivaten mit ähnlichen Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens überwiegend beeinflussen, zusätzlich sowohl die direkt von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände (Grundinvestment) als auch die Basiswerte der Derivate den Ausstellergrenzen entsprechen.