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§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 DerivateV
1.
das derivative Geschäft einzig zum Zweck der Absicherung abgeschlossen worden ist,
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 DerivateV
2.
durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 DerivateV
3.
der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des
§ 16 Absatz 1 Satz 1
ermittelt wird und
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe a DerivateV
a)
den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den
§§ 193 bis 196 und 198
des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, oder
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a DerivateV
von
§ 24 Absatz 1 Satz 3 DerivateV