§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 DerivateV
1.
das derivative Geschäft einzig zum Zweck der Absicherung abgeschlossen worden ist,
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 DerivateV
2.
durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 DerivateV
3.
der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und
§ 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe a DerivateV
a)
den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, oder