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§ 23 Absatz 1 DerivateV
(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den
§§ 206 und 207
des Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß
§ 196
des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, einzubeziehen.
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 DerivateV
von
§ 24 Absatz 1 Satz 2 DerivateV