§ 59c BRAO
§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
§ 59e BRAO
§ 59e Gesellschafter
(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
(4) 1Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.
Fußnote
§ 59e Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 14.1.2014 I 111 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -
§ 59f BRAO
§ 59f Geschäftsführung
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Fußnote
§ 59f Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 14.1.2014 I 111 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -
§ 59i BRAO
§ 59i Kanzlei
1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3§ 29a bleibt unberührt.
§ 59j BRAO
§ 59j Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.