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§ 59a Absatz 1 Satz 3 BRAO
3
Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
§ 59a Absatz 1 Satz 4 BRAO
4
Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
§ 172a BRAO
§ 172a Sozietät
1
Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen.
2
Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
Verweis auf
§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a BRAO
von
§ 59e Absatz 1 Satz 3 BRAO