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§ 59e Absatz 2 Satz 1 BRAO
(2)
1
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen.
Verweis auf
§ 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO
von
§ 59e Absatz 4 Satz 2 BRAO