§ 38 Automatisierter Abruf
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
8.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie
10.
bedingte Sperrvermerke nach
§ 52.
(2)
1Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach
§ 34 zu behandeln.
(3) Den in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers und
(4)
1Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach
§ 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift.
2Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig.
3Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
4Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. 2Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.