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§ 38 Absatz 1 BMG
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
6.
Doktorgrad,
7.
Geschlecht,
8.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie
10.
bedingte Sperrvermerke nach
§ 52
.
§ 38 Absatz 2 BMG
(2)
1
Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
2
Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51
eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach
§ 34
zu behandeln.
§ 38 Absatz 3 BMG
(3) Den in
§ 34 Absatz 4 Satz 1
genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers und
5.
Daten nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8
.
Verweis auf
§ 38 Absatz 1 bis 3 BMG
von
§ 39 Absatz 2 Satz 1 BMG