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§ 34 Absatz 1 BMG
(1)
1
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von
§ 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
9.
Geschlecht,
10.
zum gesetzlichen Vertreter
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Doktorgrad,
d)
Anschrift,
e)
Geburtsdatum,
f)
Sterbedatum,
g)
Auskunftssperren nach
§ 51
und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52
,
11.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 5
gespeicherten Daten,
12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
13.
Auskunftssperren nach
§ 51
und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52
sowie
14.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
2
Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 17
, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises, übermitteln.
Verweis auf
§ 34 Absatz 1 BMG
von
§ 38 Absatz 4 Satz 1 BMG