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§ 33 Absatz 1 BMG
(1)
1
Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18
genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung).
2
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten.
3
Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Datenübertragung zu übermitteln;
§ 10 Absatz 2
gilt entsprechend.
§ 33 Absatz 2 BMG
(2)
1
Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten.
2
Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, über die in
§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11
genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung).
3
Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
§ 33 Absatz 3 BMG
(3)
1
Werden die in
§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8
bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2
Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16
genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die Fortschreibung zu unterrichten.
§ 33 Absatz 6 BMG
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.
§ 34 Absatz 6 BMG
(6)
1
Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei.
2
Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 BMG
von
§ 55 Absatz 9 Satz 1 BMG