(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
9.
zum gesetzlichen Vertreter
h)
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52,
10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
i)
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52,
16.
zu minderjährigen Kindern
g)
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
17a.
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach
§ 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.